AGBs

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge,
Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehunqen auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Gan-
zes und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und
DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleis-
tungen (ATV)” auszugsweise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildun-
gen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen. es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus-
drücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunterneh-
mer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons-
tige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht er-
teilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistun-
gen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt
und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag ent-
ziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungs-
arbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus
dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im
Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbe-
sondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunterneh-
mer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuher-
stellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlos-
sen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sei-
nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum dop-
pelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei
der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der
Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf
einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache über-
nommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
gen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unbe-
rührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderun-
gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti-
gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand
im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechts-
kräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein ange-
messenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Mona-
te nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädi-
gung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden ei-
ne Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderun-
gen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht we-
sentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigen-
tum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer des-
halb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Ge-
genstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-
und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegen-
heit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste-
hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle For-
derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferun-
gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn
die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver-
käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit-
ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtun-

 

gen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsver-
zug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Ver-
pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegen-
stand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener
Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihän-
digen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drit-
ten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer
sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,
die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufge-
genstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten einge-
zogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh-
rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instand-
setzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer be-
rechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf an-
derweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des
Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden-
ersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Ver-
käufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich ge-
ringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höhe-
ren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vor-
ablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung.
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2
Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sa-
che. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Abliefe-
rung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäu-
fer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung be-
freit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel-
freien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die
durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung
durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspru-
chung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder
außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Elect-
ronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangs-
qualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte
Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schä-
den durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte
Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätz-
lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzli-
chen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil-
fen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestim-
mungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Ver-
käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung
von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leich-
ter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrläs-
sigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des
Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unbe-
rührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstel-
le des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfan-
genen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs
oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen ein-
getretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparatu-
ren und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie
vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel wer-
den nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Verein-
barung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leis
tungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlags-
zahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen
ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Ver-
käufers.
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Alle genannten Hinweise oben auf die VOB beziehen sich auf den Rechtsverkehr
mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat diesen Inhalt:
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so be-
trägt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstel-
lung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 be-
trägt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von
industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anla-
gen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungs-
frist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auf-
traggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die
Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weite-
re Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich ab-
geschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr.2).
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Stand: Juni 2010